( § 1155 ABGB ) Während einer Dienstfreistellung bemisst sich der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nach dem auch für Urlaub und Krankenstand geltenden Ausfallsprinzip. Der dienstfrei gestellte Arbeitnehmer hat daher auch Anspruch auf Überstundenentgelt für im Verhinderungszeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistungen. Die Honorierung von Überstunden hängt zwar von deren Anordnung oder Genehmigung ab, so dass dem Arbeitgeber Einfluss auf die Möglichkeit zur Überstundenleistung zusteht und der Arbeitnehmer daher keinen Anspruch auf die regelmäßige Leistung von Überstunden hat, allerdings nimmt sich der Arbeitgeber durch die einseitig angeordnete Dienstfreistellung und die Inkaufnahme der Rechtsfolgen des § 1155 ABGB die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung der Entgeltbestimmungen während dieses Zeitraumes. Gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis nicht, dass aufgrund des gewöhnlichen Laufes der Dinge während der Zeit der Dienstfreistellung keine Überstunden angefallen wären, ist von der aufgrund der bisherigen Überstundenleistung anzustellenden Prognose auszugehen, dass der Arbeitnehmer wieder regelmäßig Überstunden geleistet hätte (vgl. OGH 30. 11. 1994, 9 Ob A 203/94 , ARD 4636/2/95). ASG Wien 08.01.2001, 30 Cga 126/00v, rk.