( § 1154 ABGB, § 109 ArbVG ) Selbst dann, wenn ein BR-Mitglied im Zuge eines Aufhebungsvertrages eine höhere Abfindung wegen Verlustes seines Arbeitsplatzes als andere Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans oder eines eigenen Aufhebungsvertrages erhält, können die so benachteiligten Arbeitnehmer gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keine entsprechend höhere Abfindung verlangen. Landesarbeitsgericht Düsseldorf/BRD 13.09.2001, 11 (4) Sa 906/01 (Betriebs-Berater 2002/306, Heft 6).