( § 1152 ABGB ) Wer nebenberuflich die Betreuung der Aufzüge einer Wohnhausanlage verrichtet, indem er sich zu täglichen Wartungsarbeiten an den Aufzügen - wenn auch nach freier Zeiteinteilung - verpflichtet, steht in einem freien Dienstverhältnis. Auch wenn die Bestimmungen der §§ 1151 ff. ABGB nicht unmittelbar auf freie Dienstverträge anwendbar sind, sind doch jene Normen beachtlich, die nicht von der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers ausgehen. Somit gebührt auch dem freien Dienstnehmer nach § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt für seine erbrachten Dienste, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt ist und nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist.