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§ 1152 ABGB

ARD 5295/8/2002 Heft 5295 v. 19.3.2002

( § 1152 ABGB ) Zwar richtet sich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich auf einen Bruttobetrag und schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich eine Bruttovergütung, doch steht es den Parteien des Arbeitsvertrages frei, zu vereinbaren, dass die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung netto geschuldet werden soll. Eine solche Vereinbarung, durch die der Arbeitgeber die sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben übernimmt, ist zulässig und rechtswirksam. Wird von den Parteien gar nicht erörtert, aus welchen Lohnbestandteilen sich der vereinbarte Nettobetrag zusammensetzt, d.h. sind sie sich nicht im Klaren darüber, welcher Bruttobetrag dem Nettolohn zuzuordnen ist, liegt eine echte Nettolohnvereinbarung vor, bei der Lohnzuschläge, Urlaubsabgeltungen, Lohnerhöhungen usw. vom Nettolohn zu berechnen sind. ASG Wien 29.03.2001, 18 Cga 72/00i, rk.

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