( § 1151 ABGB ) Die regelmäßige Kontrolle durch einen Chefredakteur, die verpflichtende Teilnahme an Redaktionssitzungen, die Erwartung regelmäßiger Leistungen und weitgehender Anwesenheit, die Einrichtung eines eigenen Arbeitsplatzes und die Vereinbarung eines periodischen, nicht arbeitsabhängig variablen Entgeltes sind gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Dienstvertrages. OGH 07.03.2002, 8 ObA 228/01i.