( § 1151 ABGB ) An der Rechtsprechung zur Abgrenzung eines echten Dienstverhältnisses zum freien Dienstvertrag hat sich durch die Einführung einer Sozialversicherungspflicht für „freie Dienstverträge“ nichts geändert. Die Abgrenzung hängt weiterhin von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei es aber nicht auf den Willen der vertragsschließenden Parteien und die von ihnen gewählte Bezeichnung, sondern vielmehr auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeiten ankommt. Die Anmeldung zur Sozialversicherung oder eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ist für die Beurteilung des Vorliegens eines echten Dienstverhältnisses nicht entscheidend. OGH 19.09.2001, 9 ObA 223/01m, in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen OLG Wien 3. 8. 2000, 8 Ra 188/00a, ARD 5173/35/2000, mit dem das Urteil des ASG Wien 21. 1. 2000, 29 Cga 67/99f, ARD 5139/7/2000, bestätigt wurde.