( § 1151 ABGB ) Das „Praktikum“ (Volontariat) wird vom Ausbildungszweck bestimmt, wobei die Ungebundenheit des Praktikanten (Volontärs) gegenüber dem Unternehmer charakteristisch ist. Ist er u.a. an die betriebliche Arbeitszeit gebunden und in den Betrieb eingegliedert, ist diese Beschäftigung ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht als Volontariat, sondern als Dienstverhältnis zu qualifizieren. Ein Volontariat ist angesichts der dafür erforderlichen besonderen Kriterien im Zweifel nicht zu vermuten; der Unternehmer ist daher dafür beweispflichtig, dass sich die von dem vorgeblichen Volontär ausgeübte Tätigkeit inhaltlich von der Tätigkeit der anderen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unterschieden hat. Letztlich lässt sich die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder ein „Praktikum“ (Volontariat) zu Ausbildungszwecken vorliegt, regelmäßig nur im Einzelfall beurteilen. OGH 17.05.2000, 9 Ob A 75/00w , in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen OLG Wien 27. 12. 1999, 10 Ra 187/99i, ARD 5100/1/2000.