(§ 10 Abs 4 Wr. SHG) Hat ein Sozialhilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, können Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird. VwGH 18.10.2000, 95/08/0181. (Bescheid aufgehoben)