( § 10 Abs 4 EStG ) Vorführfahrzeuge, nicht aber Fahrzeuge, die bloß Ausstellungszwecken gedient haben, sind als gebraucht anzusehen (vgl. VwGH 27. 1. 1994, 93/15/0218, ARD 4536/14/94). Für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ist nicht ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon für den Güter- oder Personentransport verwendet worden ist, sondern ob es schon in einer Weise verwendet worden ist, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist.