(§ 10 Abs 2 MSchG) Da der sich nur auf die Kündigung beziehende § 10 Abs 2 MSchG auch auf andere Arten der Auflösung des Dienstverhältnisses analog anzuwenden ist (vgl. OGH 14. 3. 1996, 8 Ob A 2003/96h , ARD 4785/37/96), ist die schriftliche Mitteilung der Schwangerschaft auch dann noch rechtzeitig im Sinne dieser Bestimmung, wenn der Ausspruch der Entlassung bereits über 6 Wochen zurückliegt, die Arbeitnehmerin bislang jedoch keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte.