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§ 107 ASVG

ARD 5226/24/2001 Heft 5226 v. 3.7.2001

( § 107 ASVG ) Der Sozialversicherungsträger kann zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückfordern, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40 ASVG) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Die Verletzung von Meldevorschriften bildet daher einen eigenen Rückforderungstatbestand, dessen Verwirklichung den Versicherungsträger zur Rückforderung verpflichtet.

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