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§ 105 Abs 4 ArbVG

ARD 5290/15/2002 Heft 5290 v. 1.3.2002

( § 105 Abs 4 ArbVG ) An das „Verlangen“ des Arbeitnehmers an den Betriebsrat, die Kündigung anzufechten, sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen. Wesentlich ist, dass aus den Erklärungen des Arbeitnehmers insgesamt hervorgeht, dass er möchte, dass seine Kündigung durch Ausübung des Anfechtungsrechtes nach § 105 ArbVG wieder aufgehoben wird. Wandte sich - wie im vorliegenden Fall - der Arbeitnehmer bereits vor Ausspruch der Kündigung wegen dieser an den BR und wurde in weiterer Folge auch die Anfechtung der Kündigung besprochen und wurde ein Mitarbeiter der Arbeiterkammer vom Betriebsratsvorsitzenden um die Durchführung der Anfechtung ersucht, kam die Absicht des BR für den Arbeitnehmer deutlich zum Ausdruck und wäre es in Hinblick auf sein davor liegendes Verhalten an ihm gelegen klarzustellen, dass er keine Anfechtung verlangt, andernfalls ein Verlangen iSd § 105 Abs 4 ArbVG auf Anfechtung der Kündigung angenommen werden kann.

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