( § 105 Abs 3 ArbVG ) In die Untersuchung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers durch eine Kündigung beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, so dass neben der Veränderung der Einkommensverhältnisse auch das Fehlen von Sorgepflichten, die Möglichkeit der fruchtbringenden Veranlagung einer Abfertigung, der Anfall einer angesparten Lebensversicherung und eine Betriebspension zu berücksichtigen sind. Schwankungen in der Einkommenslage muss aber prinzipiell jeder Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitslebens hinnehmen (vgl. OGH 21. 10. 1998, 9 ObA 261/98t, ARD 5001/13/99).