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§ 105 Abs 3 ArbVG

ArbeitsrechtARD 5098/6/2000 Heft 5098 v. 15.2.2000

( § 105 Abs 3 ArbVG ) Hat ein Arbeitnehmer, wenn auch nicht ausschließlich, so doch auch dieselbe Tätigkeit verrichtet wie der zum Vergleich herangezogene andere Arbeitnehmer (hier: durch Jahre hindurch 3- bis 4-mal pro Woche jeweils eine Stunde), ist ein Sozialvergleich mit diesem anderen Arbeitnehmer zulässig. OGH 01.09.1999, 9 Ob A 117/99t .

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