( § 105 Abs 1 ArbVG ) Die Verständigung des Betriebsrates von einer noch nicht konkret, sondern erst bei Eintritt verschiedener Umstände geplanten Kündigung gilt grundsätzlich nicht als ausreichende Verständigung von einer später ausgesprochenen Kündigung. Vielmehr muss die Verständigung über die Kündigungsabsicht eindeutig, bestimmt, verständlich und aktuell sein. Die Beifügung, man werde vorher noch eine „gütliche Einigung“ versuchen, schadet dabei der Wirksamkeit der Verständigung noch nicht. Es muss aber zwischen Verständigung und Kündigungsausspruch ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. Liegen zwischen der Verständigung des Betriebsrates und dem Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer etwa 3 Monate, ist der zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben. ASG Wien 04.10.2000, 33 Cga 111/00k, rk.