( § 105 Abs 1 ArbVG ) Geht ein Arbeitgeber von der betriebsüblichen Schriftform der Verständigung des Betriebsrats ab und verständigt er ihn mittels Fax von einer beabsichtigten Kündigung, trägt er das Risiko einer nicht erfolgten Übermittlung dieses Faxes. OLG Wien 29.03.2000, 8 Ra 33/00g, in Bestätigung von ASG Wien 22. 11. 1999, 13 Cga 128/97f.