(§ 104 Ktn. LAbgO, § 111 BAO) Eine Aufforderung zur Einreichung von Abgabenerklärungen hat sich auf die Abgabe einer Erklärung betreffend die Steuerpflicht des Aufgeforderten oder eines Rechtssubjektes, für das der Aufgeforderte vertretungsbefugt ist, zu erstrecken. Die Wirksamkeit einer Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung setzt daher voraus, dass der Aufgeforderte zur Abgabe der Erklärung für den Rechtsträger, um dessen Steuerpflicht es geht, befugt ist. Da es aber nicht zum Aufgabenkreis eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (hier: einer OHG) gehört, Abgabenerklärungen für die Personengesellschaft abzugeben, ist eine an diesen gerichtete Aufforderung zur Abgabe einer Abgabenerklärung für die OHG unwirksam. VwGH 26.06.2000, 95/17/0188. (Bescheid aufgehoben)