( § 104 Abs 1 Wr. AbgO ) Die Abgabenbehörde kann Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht wahren, nach § 104 Abs 1 Wr. AbgO einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Diese Bestimmung normiert anders als § 135 BAO nur die im Ermessen der Abgabenbehörde stehende Auferlegung des Verspätungszuschlages im Fall von festgesetzten Abgaben. Wurde zwar - wie im vorliegenden Fall - die Ortstaxenjahreserklärung nicht termingerecht eingereicht, unterblieb aber in der Folge eine Abgabenfestsetzung durch die Abgabenbehörde, ist die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages mangels einer Festsetzung der Ortstaxe rechtswidrig. VwGH 26.06.2000, 98/17/0200. (Bescheid aufgehoben)