( § 1029, § 1153 ABGB ) Meldet sich ein Stellenbewerber aufgrund eines Stelleninserates eines Unternehmens bei der dort angegebenen Telefonnummer und wird er ohne weiteres an einen Dritten durch Bekanntgabe dessen Telefonnummer weiter vermittelt, ist darin aus Sicht des Erklärungsempfängers eine Wissenserklärung zu sehen, dass dieser vom im Inserat angegebenen Unternehmen bevollmächtigt wurde, Dienstverträge für das Unternehmen mit Arbeitnehmern abzuschließen, wenn dieser Annahme entgegenstehende Umstände dem Stellenbewerber nicht bekannt gegeben wurden. Somit hatte der Dritte eine Anscheinsvollmacht zum Abschluss eines Dienstvertrages für den Arbeitgeber und der Stellenbewerber konnte nach seiner Einstellung berechtigterweise davon ausgehen, dass er Arbeitnehmer dieses Unternehmens ist. Seine erbrachten Arbeitsleistungen sind daher vom Arbeitgeber unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wurde, zu entlohnen. ASG Wien 28.03.2001, 32 Cga 236/00k, rk.