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§ 101 ASVG

ARD 5255/11/2001 Heft 5255 v. 16.10.2001

(§ 101 ASVG) Die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen ist kein ausschließlich antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sondern kann bei Kenntnis der Sachlage vom Versicherungsträger auch von Amts wegen erfolgen. BMAGS 17.06.1999, 122.162/1-7/99. (ZAS Jud. 3/2001)

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