( § 101 ArbVG ) Das Urteil des ASG Wien 6. 8. 2001, 29 Cga 218/00s, ARD 5279/12/2002, betreffend Nichtvorliegen einer verschlechternden Versetzung, wenn einer Arbeitnehmerin nach dem Karenzurlaub ein Arbeitsplatz im Chefsekretariat zugewiesen wird, da ein Einsatz auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz als Sekretärin des Anzeigenleiters aufgrund der von ihr gewünschten Verkürzung der Arbeitszeit nicht mehr in Betracht kommt, wurde bestätigt. OLG Wien 20.02.2002, 8 Ra 5/02t.