vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Auswirkungen grenznaher Flugplätze – Änderung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2026

Artikel 1

  1. 1. Ausnahmebewilligungen
  1. Flüge von schweizerischen Militärflugzeugen mit Strahlantrieb, die am Flugplatzfest teilnehmen (28.-30.08.2026) sind von den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 der Ressortvereinbarung ausgenommen und dürfen den österreichischen Luftraum vorbehaltlich einer Genehmigung durch das österreichische Bundesministerium für Landesverteidigung benutzen.
  2. Abweichend von Ziffer 3.1 der Ressortvereinbarung dürfen Kunstflüge unter Berücksichtigung der österreichischen Rechtsvorschriften für die drei erwähnten Tage im österreichischen Luftraum durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Flugvorführungen sind tiefe Überflüge von dicht besiedeltem Gebiet zu vermeiden.
  1. 2. Tageslärmpunkte
  1. 3. Berichterstattung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Gesetzesnummer

20013218

Dokumentnummer

NOR40279002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)