Rückforderung
§ 17.
(1) Personen, die Zuwendungen nach § 5 mangels Bekanntgabe von Änderungen nach § 16 Abs. 1 oder wegen unwahrer Angaben oder Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht erhalten haben, haben diese an den Fonds rückzuzahlen.
(2) Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, anstatt der Rückforderung gemäß Abs. 1 die Aufrechnung gegen zukünftig gebührende Zuwendungen zu verfügen.
(3) Sofern die Einbringung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre, kann die vorgeschriebene Frist für die Rückzahlung verlängert (Stundung) oder die Entrichtung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet werden. Die Abwicklungsstelle kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn der mit der Rückforderung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde.
(4) Die Pflicht zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Zuwendung verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung zuletzt gewährt wurde.
Schlagworte
Verwaltungsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
20013207
Dokumentnummer
NOR40278821
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