Anlage 8/1
PROFESSIONSÜBERGREIFENDE KOMPETENZEN
Ergänzend zu den professionsspezifischen Kompetenzen erwerben die Absolventinnen und Absolventen mindestens folgende professionsübergreifende Kompetenzen:
- 1. Allgemeine Kompetenzen einschließlich Kompetenz bei Notfällen
- 2. Sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
- 3. Wissenschaftliche Kompetenzen
1. Allgemeine Kompetenzen einschließlich Kompetenz bei Notfällen
Die Absolventin oder der Absolvent kann
- 1. auf Grundlage berufsethischer Grundsätze handeln;
- 2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Hygiene und zum Umwelt- und Klimaschutz in allen Settings als handlungsleitend erkennen und anwenden sowie nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen handeln;
- 3. umwelt- und klimabedingte gesundheitliche Auswirkungen identifizieren und sind in der Lage, im intra- und interprofessionellen Team Maßnahmen zur Prävention umwelt- und klimabedingter Gesundheitsgefahren zu entwickeln und umzusetzen sowie Belastungen, die aufgrund von klimatischen Bedingungen vulnerable Personen betreffen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen;
- 4. die Sachverständigentätigkeit im eigenen beruflichen Kontext verstehen sowie fachspezifische Gutachten erstellen;
- 5. im Qualitätsmanagement Maßnahmen zur Qualitätssicherung, -kontrolle und -entwicklung durchführen, sowie an der Erarbeitung von Standards, Richtlinien und Leitlinien sowie deren Anwendung mitwirken;
- 6. im Rahmen der Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden der Gesundheits- und Sozialberufe nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsvorschriften tätig werden;
- 7. die Aufgaben im Rahmen der Beratung, Schulung und Aufklärung in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention erfüllen;
- 8. einen Beitrag zur Förderung der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung leisten;
- 9. Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten beim Erwerb der digitalen Gesundheitskompetenz anleiten;
- 10. Informations- und Kommunikationstechnologien anwenden, einsetzen (zB DIGAs, ELGA) und kritisch reflektieren;
- 11. gesundheitsbezogene Informationen zu ihrem Fachbereich recherchieren und bewerten;
- 12. in Gesundheitsfragen die Fürsprache für Anliegen von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und Menschen mit Behinderungen übernehmen;
- 13. die Aufgaben im Rahmen der Betreuung und Begleitung von Personen und deren Familien- und Bezugssystem sowie Organisationen und Einrichtungen im Sinne der Gesundheitsversorgung umsetzen;
- 14. Anzeichen von Gewalteinwirkung, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt erkennen sowie die Betroffenen, insbesondere Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderung, an entsprechende Hilfsangebote weiterverweisen und kennt die entsprechenden Melde- und Anzeigepflichten;
- 15. nach den für die freiberufliche Berufsausübung erforderlichen organisatorischen, ökonomischen und betriebswirtschaftlichen wie auch ökologischen Grundsätzen handeln und den dafür vorgesehenen rechtlichen Rahmen einhalten;
- 16. Verantwortung für Planung, Organisation, Priorisierung, Umsetzung und Evaluierung des eigenen Arbeitsprozesses übernehmen;
- 17. Notfälle erkennen und einschätzen, die entsprechende Erste Hilfe leisten sowie lebensrettende Sofortmaßnahmen setzen, wie Herzdruckmassagen und Beatmung, Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus, Sauerstoffgabe sowie weitere notwendige Veranlassungen, wie das unverzügliche Verständigen von Ärztinnen und Ärzten treffen;
- 18. mit anderen Professionen und Disziplinen im Gesundheits- und Sozialbereich in Kenntnis deren spezifischer Aufgaben und Kernkompetenzen zusammenarbeiten, die Grenzen der eigenen Berufsausübung kommunizieren und erkennen, wann eine Weiterleitung der Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Klientinnen und Klienten, verbunden mit welchen Informationen, an andere Professionen und Disziplinen im Gesundheits- und Sozialbereich erforderlich ist oder eine Rückkoppelung mit der behandelnden (Zahn)Ärztin/mit dem behandelnden (Zahn)Arzt erforderlich ist;
- 19. die eigene Expertise in ein interdisziplinäres und interprofessionelles Team einbringen.
Anlage 8/2
2. Sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
Die Absolventinnen und Absolventen haben sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs-und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.
Die Absolventin oder der Absolvent kann
- 1. die eigene Handlungskompetenz hinsichtlich rechtlicher, fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen und reflektieren;
- 2. eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
- 3. kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer und interprofessioneller Aufgaben erforderlich sind, einsetzen;
- 4. mit anderen Professionen und Disziplinen unter den berufsgesetzlichen und organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen respektvoll, lösungs- und teamorientiert unter Berücksichtigung der Diversität aller am Arbeitsprozess Beteiligten zusammenarbeiten, um eine optimale Versorgung der zu behandelnden Person sicherzustellen;
- 5. bei auftretenden Konflikten im interdisziplinären und interprofessionellen Team an Problemlösungsstrategien mitwirken;
- 6. die Bedeutung von Intervision und Supervision als unterstützende Reflexions- und Lernformate im interprofessionellen Team verstehen, kennt ausgewählte Methoden und kann deren Nutzen für die persönliche und berufliche Weiterentwicklung sowie für die Qualität der Zusammenarbeit einschätzen;
- 7. Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis gegenüber der zu behandelnden Person, deren Angehörigen bzw. sonstigen nahestehenden Personen aufbauen;
- 8. die Techniken einer patientinnen- und patienten- bzw. klientinnen- und klientenzentrierten Gesprächsführung anwenden;
- 9. Menschen mit einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden, Lebensweisen und Werthaltungen begegnen und Menschenrechte sowie Patientinnen- und Patientenrechte einhalten;
- 10. das Leben und die Würde des Menschen ungeachtet der Herkunft, Nationalität, der Hautfarbe, der Religion, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung oder sozialen Zugehörigkeit wahren;
- 11. die Verpflichtung zur Fortbildung und zum lebenslangen Lernen unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an die fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verstehen und den diesbezüglichen eigenen beruflichen Entwicklungsprozess aktiv gestalten;
- 12. zur Weiterentwicklung der Profession beitragen.
Anlage 8/3
3. Wissenschaftliche Kompetenzen
Die Absolventin oder der Absolvent kann
- 1. professionsspezifisches Handeln an der aktuellen Evidenzlage ausrichten;
- 2. geplante und getroffene Maßnahmen im professionsspezifischen Handlungsprozess evidenzbasiert begründen und evaluieren;
- 3. aktuelle professionsspezifische wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen oder internationalen Bereich recherchieren, evaluieren und dem Forschungsstand entsprechend aufbereiten und in die Praxis transferieren;
- 4. professionsspezifische, interdisziplinäre oder interprofessionelle Forschungsprojekte und ihre Entwicklung sowie Generierung von fachspezifischer wissenschaftlicher Evidenz anregen sowie daran mitwirken;
- 5. relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden;
- 6. wissenschaftliche Erkenntnisse für die berufliche und wissenschaftliche Weiterentwicklung nutzbar machen und evidenzbasiertes Wissen weitergeben;
- 7. Informationen und Daten im jeweiligen wissenschaftlichen Handlungsfeld insbesondere mithilfe digitaler Technologien zielgerichtet finden, bewerten und interpretieren.
Schlagworte
Qualitätskontrolle, Qualitätsentwicklung, Umweltschutz, Gesundheitsberuf, Informationstechnologie, Familiensystem, Meldepflicht, Gesundheitsbereich, Reflexionsformat, Informationsgespräch, Patientinnenrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013203
Dokumentnummer
NOR40278707
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