Anlage 5
Professionsspezifische Kompetenzen
ORTHOPTIK
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, orthoptische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen orthoptischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, (Neuro)Ophthalmologie, (Neuro)Orthoptik, Optometrie, Pleoptik und Strabologie sowie in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und (Re)Habilitation anzuwenden.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Orthoptik bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
Die Absolventin oder der Absolvent kann
- 1. entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
- 2. den orthoptischen Prozess durchführen;
- 3. das gesundheitliche Problem der Patientin oder des Patienten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die orthoptisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende medizinisch relevante Informationen einholen;
- 4. orthoptische Untersuchungsmethoden hypothesengeleitet anwenden, orthoptische Untersuchungsmaßnahmen technisch einwandfrei und individuell angepasst durchführen;
- 5. ophthalmologische Untersuchungsmethoden (zB apparative bildgebende Verfahren und elektrophysiologische Untersuchungen) durchführen, Artefakte und grobe Auffälligkeiten erkennen und beschreiben, sowie bei Notwendigkeit weitere Untersuchungen einleiten;
- 6. einen allgemeinen orthoptischen Status und erforderlichenfalls einen erweiterten orthoptischen Status durchführen sowie die Untersuchungsdaten dokumentieren;
- 7. aus den Untersuchungsergebnissen eine orthoptische Diagnose ableiten;
- 8. einen orthoptischen Therapieplan erstellen, therapeutische Ziele festlegen und geeignete orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmethoden sowie Adaptionsmöglichkeiten oder Möglichkeiten zur Bewältigung des Alltags vorschlagen und durchführen;
- 9. den orthoptischen Therapieplan mit der Patientin oder dem Patienten bzw. Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und die Patientin oder den Patienten zur Mitarbeit motivieren und anleiten;
- 10. bei Schieloperationen assistieren und die perioperative Beratung bei Schieloperationen und nach erfolgter Indikationsstellung durchführen;
- 11. den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
- 12. den orthoptischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung sowie der Primär- und Sekundärprävention umsetzen;
- 13. die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
- 14. die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
- 15. Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Orthoptist:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
Schlagworte
Kinderheilkunde, Primärprävention
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013203
Dokumentnummer
NOR40278704
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