Anlage 2
Professionsspezifische Kompetenzen
DIÄTOLOGIE
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen diätologischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen einer ernährungsmedizinischen Behandlung und Beratung bei den verschiedenen Krankheitsbildern in der gesamten Lebensspanne zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement anzuwenden.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Diätologie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
Die Absolventin oder der Absolvent kann
- 1. entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
- 2. den diätologischen Prozess durchführen;
- 3. das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ernährungsmedizinisch relevanten Informationen erheben und strukturieren und erforderlichenfalls mit der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;
- 4. relevante Daten (zB Ernährungsstatus) evidenzbasiert beurteilen und dafür gegebenenfalls anthropometrische oder andere Messinstrumente einsetzen;
- 5. ausgehend von den therapierelevanten, beurteilten Daten die diätologische Diagnose erstellen;
- 6. auf Basis der diätologischen Diagnose diätologische Ziele setzen und das Therapiekonzept planen;
- 7. das diätologische Therapiekonzept prozessorientiert durchführen, laufend evaluieren und erforderlichenfalls adaptieren;
- 8. im Verpflegungsmanagement Rezepturen und Rahmenspeisepläne einschließlich Nährwertberechnung auf Grund der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Lebensmittelgruppen erstellen und den regionalen und individuellen Ernährungsgewohnheiten sowie den institutionellen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen;
- 9. ein diätologisches Therapiekonzept auch für künstlich ernährte Patienten und Patientinnen erstellen und anwenden;
- 10. Ernährungsinformationen und Schulungsmaterialien für Einzelpersonen oder Personengruppen aufbereiten, Ernährungsberatung im Rahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention sowie Projekte im Bereich der Ernährungskommunikation durchführen;
- 11. den diätologischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung, der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention durchführen;
- 12. den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den rechtlichen Vorgaben betreffend Umweltschutz, Lebensmittel und Hygiene Rechnung tragen;
- 13. die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
- 14. die wesentlichen professionsspezifischen (zahn)ärztlich angeordneten Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
- 15. die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten Lebensmittel für spezielle Gruppen, insbesondere für besondere medizinische Zwecke und für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung anwenden;
- 16. Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Diätolog:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
Schlagworte
Ernährungsmanagement, Primärprävention, Verhaltensprävention, Sekundärprävention
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013203
Dokumentnummer
NOR40278701
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