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Anlage 4 FH-GuK-AV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2026

Anlage 4

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung

Für die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz sind Pflicht- bzw. Wahlpraktika durchzuführen. Dabei sind jedenfalls die Fachbereiche operativ und konservativ, gerontologische Pflege, Kinder- und Jugendlichenpflege einschließlich perinataler Betreuung sowie psychiatrische Gesundheits-und Krankenpflege vorzusehen:

Pflichtpraktika

  1. Akutpflege
  2. Langzeitpflege
  3. Mobile Pflege, ambulante Versorgung

Wahlpraktika

  1. Rehabilitation, Prävention
  2. Freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
  3. Öffentlicher Gesundheitsdienst (auf Gemeinde-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene)
  4. Betreuungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege

Den Studierenden ist ein frei wählbares Praktikum nach Maßgabe der Verfügbarkeit zu ermöglichen.

Schlagworte

Pflichtpraktika, Kinderpflege, Gesundheitspflege, Gemeindeebene, Bezirksebene, Landesebene, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20013199

Dokumentnummer

NOR40278639

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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