Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Artikel 21
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
- 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und dem Bundeskanzler die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
- Die vorgesehenen Berichtspflichten sind mit dem jeweils auf das Inkrafttreten folgenden Termin wahrzunehmen.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. März 2026 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragspartner rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragspartner mit Rückwirkung mit 1. Jänner 2024 sind möglich.
(3) Der Bundeskanzler wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20013158
Dokumentnummer
NOR40277380
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