Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Artikel 15
Transparenz
(1) Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom Bundesminister für Finanzen den Vertragspartnern und der Öffentlichkeit durch Publikation auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zugänglich zu machen. Das sind insbesondere die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich, die Beschlüsse des Österreichischen Koordinationskomitees und die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen.
(2) Beschlüsse der Landeskoordinationskomitees sind auf der Website des jeweiligen Landes zu veröffentlichen.
(3) Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer Überleitungstabelle gemäß Art. 12 Abs. 2 sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20013158
Dokumentnummer
NOR40277374
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