vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 ÖStP 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.

Artikel 13

Informationssystem

(1) Das Österreichische Koordinationskomitee legt fest, welche Informationen und Daten zur Umsetzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln und zur Umsetzung dieser Vereinbarung – auch ergänzend zu den in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Informationen und Daten – zu übermitteln sind und kann dabei auch die konkreten Inhalte, die Termine, das Format und die Übertragungswege regeln.

(2) Das Informationssystem umfasst auch die Meldung von neu geschaffenen Einheiten gemäß ESVG 2010 an die Bundesanstalt Statistik Österreich. Die Bundesanstalt Statistik Österreich prüft, ob bestehende und neue Einheiten dem Sektor Staat zuzurechnen sind und daher für die Berechnung von Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung zu berücksichtigen sind. Bund, Länder und Gemeinden unterstützen – sofern erforderlich – die Bundesanstalt Statistik Österreich dabei.

(3) Informationen und Berichte sind nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Abs. 1 grundsätzlich in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277372

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)