zum Bezugszeitraum vgl. § 29
Datenübermittlung
§ 8.
(1) Die Daten des Abs. 2 und 3 des Finanzamts Österreich, des Zollamts Österreich und des Finanzamts für Großbetriebe sind dem NEIS in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben, sind ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 zu übermitteln:
- 1. Name und Subjektidentifikationsnummer,
- 2. die selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge und die Abgabenerklärung der Kohleabgabe und Erdgasabgabe unter Angabe des Buchungsbetrages und des Datums der Buchung und der Abgabenerklärung und
- 3. die selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge der Mineralölsteuer gemäß dem Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024, unter Angabe des Buchungsbetrags, der Menge, der angewendeten Steuersätze und des Datums der Buchung.
(3) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, Diplomaten, ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder begünstigten internationalen Einrichtungen, die ab dem 1. Oktober 2022 Befreiungstatbestände im Sinne der Energieabgaben verwirklicht und erklärt haben, sind zu übermitteln:
- 1. Name und Subjektidentifikationsnummer und
- 2. die erklärten Befreiungstatbestände unter Angabe des Tatbestandes, sofern dieser vorhanden ist, des Buchungsbetrages und des betroffenen Zeitraums.
(4) Folgende Daten des Umweltbundesamts über EU-ETS-Anlagen, für die eine Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde, sind gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 der zuständigen Behörde bis zum 30. April für das jeweilige Vorjahr auf Anfrage in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:
- 1. Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
- 2. nationale Kennung (Genehmigungskennung),
- 3. die im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 als ausreichend geprüft anerkannte Emissionsmeldung der betreffenden EU-ETS-Anlage unter Angabe der verursachten Treibhausgase aus Energieträgern nach dem NEHG 2022 und der dafür abzugebenden Emissionszertifikate nach dem EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung und
- 4. ab der Emissionsmeldung für das Jahr 2025 den von der betreffenden EU-ETS-Anlage erstellten Bericht mit den Angaben nach Anhang Xa MRR.
(5) In der Überführungsphase sind von jedem Handelsteilnehmer die Berichte mit den Angaben nach Anhang Xb MRR im Zuge der Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 6 NEHG 2022 über das NEIS zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013079
Dokumentnummer
NOR40274919
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