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§ 10 NEHG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

3. Abschnitt

Handelsteilnehmer in der Einführungsphase Vereinfachte Registrierung

§ 10.

(1) Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über das NEIS einzubringen.

(2) Die zuständige Behörde hat über die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid zu entscheiden.

(3) Liegt keine energetische Verwendung oder eine ausschließliche befreite Nutzung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 vor, ist keine Registrierung als Handelsteilnehmer im NEIS notwendig. Der Handelsteilnehmer hat diese Voraussetzungen nach Aufforderung der Behörde plausibel nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274921

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