vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 MinBestG-Durchführungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 6).

§ 5.

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013077

Dokumentnummer

NOR40274874

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)