Durchführung von statistischen Analysen
§ 6.
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat unter Verwendung der gemäß § 5 festgelegten Indikatoren sowie vorhandener Statistiken und Erhebungen (insbesondere Energiestatistiken, Mikrozensus und EU‑SILC) nach Rücksprache mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis Dezember 2026 und danach alle zwei Jahre jeweils eine statistische Analyse über Energiearmut durchzuführen und zu veröffentlichen. Empfehlungen der Regulierungsbehörde sowie der Koordinierungsstelle für die Bekämpfung von Energiearmut sind zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit der Analysen im Zeitverlauf ist sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013067
Dokumentnummer
NOR40274128
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
