2. Abschnitt
Statistische Erfassung von Energiearmut Definition von Energiearmut
§ 4.
Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013067
Dokumentnummer
NOR40274126
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