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§ 1 EnDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013067

Dokumentnummer

NOR40274123

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