vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 EnDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Aufsicht

§ 13.

(1) Die Tätigkeit der ORF‑Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz und gemäß §§ 36 bis 40 ElWG unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus.

(2) Die Geschäftsführer der ORF‑Beitrags Service GmbH sind bei der Besorgung der ihnen gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013067

Dokumentnummer

NOR40274135

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)