8. Teil
Energiespeicherung Energiespeicheranlagen
§ 88.
Energiespeicheranlagen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, je nach Energieflussrichtung als Entnehmer oder Einspeiser zu behandeln und unterliegen den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht, wenn Netzbetreiber gemäß § 89 Eigentümer von Energiespeicheranlagen sind oder diese errichten, verwalten oder betreiben dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274004
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