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§ 180 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Preistreiberei

§ 180.

(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

Schlagworte

Höchstpreis, Mindestpreis

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274096

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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