§ 2.
(1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
(2) Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025
Gesetzesnummer
20013061
Dokumentnummer
NOR40273709
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