vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Zweite Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2025

§ 2.

(1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.

(2) Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

20013061

Dokumentnummer

NOR40273709

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)