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§ 18 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2025

Verbesserung der internen Information

§ 18.

Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013036

Dokumentnummer

NOR40273149

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