Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 10.
Im Bedarfsfall hat der Dienstgeber Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle zu überprüfen und die Information zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20013036
Dokumentnummer
NOR40273141
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
