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§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Freizeiteinrichtungen

§ 3.

(1) Für die Betreuung von

  1. 1. Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
  2. 2. Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen

(2) Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntagszuschlag

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20013032

Dokumentnummer

NOR40273075

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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