Tief- und Palettengaragen
§ 6.
Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen, einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz-)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 1 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 12/2025/XXVI/99/12, festgesetzten Höhe.
Schlagworte
Tiefgarage
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Gesetzesnummer
20013025
Dokumentnummer
NOR40273010
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