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§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Betreuung von Aufzügen

§ 2.

(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber jeweils folgende Pauschalbeträge:

  1. 1. bis zu vier Geschossen 135,29 €
  2. 2. für jedes weitere Geschoß 8,47 €.

(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20013025

Dokumentnummer

NOR40273006

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