Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
§ 5.
Für das Kalenderjahr 2026 werden die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG wie folgt festgestellt:
- 1. der Hundertsatz nach Z 1 mit 26,63301,
- 2. die Hundertsätze nach Z 2 mit 29,59227, mit 24,04369, mit 16,64569, mit 13,50148, mit 9,98743, mit 7,39809, mit 5,54858 und mit 4,25390.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Gesetzesnummer
20013024
Dokumentnummer
NOR40272992
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