vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 6 Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

ARTIKEL 6

BESTEUERUNG

  1. 1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. 2. Kapital, das im internationalen Luftverkehr betriebene Luftfahrzeuge sowie bewegliches Vermögen zum Betrieb von derartigen Luftfahrzeugen darstellen, ist nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. 3. Falls ein Sonderabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern auf Einkommen und Vermögen zwischen den Vertragsparteien existiert, sind dessen Bestimmungen ausschlaggebend.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012996

Dokumentnummer

NOR40272394

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)