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ARTIKEL 13 Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

ARTIKEL 13

UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN

Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen aus dem Hoheitsgebiet, in dem die Einnahmen getätigt wurden, frei und umgehend zum offiziellen Wechselkurs in sein Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012996

Dokumentnummer

NOR40272401

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