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§ 3 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012931

Dokumentnummer

NOR40270368

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