1. Hauptstück
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Gegenstand
§ 1.
Dieses Bundesgesetz legt gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen fest für:
- 1. Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden;
- 2. Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012856
Dokumentnummer
NOR40268906
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