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§ 1 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

1. Hauptstück

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Gegenstand

§ 1.

Dieses Bundesgesetz legt gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen fest für:

  1. 1. Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden;
  2. 2. Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268906

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